Assistenzarzt für Psychosomatik

vor 4 Wochen


Treuenbrietzen, Deutschland Johanniter Vollzeit

Assistenzarzt für Psychosomatik (m/w/d)

Treuenbrietzen ab sofort Teilzeit, 20

Das Johanniter-Krankenhaus Treuenbrietzen sucht zum ab sofort für unsere Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik einen

Assistenzarzt (m/w/d) zur Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

Das erwartet Sie

Für unsere Fachabteilung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie suchen wir ab sofort eine ärztliche Kollegin (m/w/d), welche die Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie anstrebt (entsprechende Weiterbildungsbefugnis liegt vor) bzw. eigene Vorerfahrung, gerne auch aus somatischen Fächern, einbringen möchte. Berufsanfänger sind uns ebenfalls herzlich willkommen.

Die Fachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie besteht aus dem stationären Bereich mit 18 Betten sowie einer Tagesklinik mit 12 Behandlungsplätzen am Standort Treuenbrietzen. Außerdem bieten wir eine ambulante Psychosomatische Sprechstunde im Rahmen der Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) an und leisten psychosomatischen Konsildienst in den somatischen Abteilungen unseres Krankenhauses sowie extern.

Der Chefarzt der Klinik verfügt über eine vollständige Weiterbildungsbefugnis für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie von insgesamt 4 Jahren. Die vollständige Kostenübernahme für die Psychotherapieausbildung ist im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit einem analytischen Ausbildungsinstitut möglich. 

Das zeichnet Sie aus

deutsche Approbation oder Berufserlaubnis und großes Interesse an der Weiterbildung zum Facharzt Psychosomatik und Psychotherapie zielorientiertes Denken und Handeln Freude am selbstständigen sowie teamorientierten Arbeiten Kommunikationsfähigkeit und hohe soziale Kompetenz

Schwerbehinderte (m/w/d) werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass als Einstellungsvoraussetzung ein gültiger Nachweis nach § 20a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz sowie für alle nach 1970 Geborene ein Nachweis der Maserimmunität bzw. Masernschutzimpfung vorliegen muss.