Aktuelle Jobs im Zusammenhang mit Vereinbarkeit Von Privatleben, Insbesondere Familie - München - Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband


  • München, Deutschland Zentrum Bayern Familie und Soziales Vollzeit

    Informatiker/in (m/w/d) als Web Developer (m/w/d)Dienststelle: Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und SozialesStandort: Bayreuth, MünchenDienstposten: Informatiker/in (m/w/d) als Web Developer (m/w/d)Stellenanteil: 100 %Besetzungszeitpunkt: demnächstOrganisationseinheit: Abteilung VIII – Gemeinsamer IT-DienstleisterDas Zentrum Bayern Familie und...


  • München, Deutschland Regierung von Oberbayern Vollzeit

    Stellenbeschreibung Oberbayern mitgestalten Wir sind eine moderne, leistungsfähige und zukunftsorientierte Behörde in München mit über 2.000 Beschäftigten und verschiedenen Standorten in Oberbayern. Als Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Behörden und Verbände tragen wir in einem vielfältigen Aufgabenspektrum zum Wohl der...


  • München, Deutschland Work-Life-Management GmbH Vollzeit

    Als Familienservice unterstützen wir Arbeitnehmer:innen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Für eine Familie in **81247 München**suchen wir ab sofort eine Haushaltshilfe auf **Midijob-Basis**: Anstellung erfolgt über die Familie - Volljährigkeit wird vorausgesetzt - **2x wöchentlich für insgesamt 10-12 Stunden**: - **Maximal...


  • München, Deutschland Bundespolizei Vollzeit

    **Arbeitszeit**: Vollzeit **Laufbahn Tarif**: Beschäftigte vergleichbar mittlerer Dienst **Entgeltgruppe**: EG 5 TVöD Bund **Entgelt**: Gehalt ab 3.038 € brutto / Monat **Bewerbungsfrist**: 29. August 2025 **Dienstbeginn**: zum nächstmöglichen Zeitpunkt **Befristung**: unbefristet **Anzahl der freien


  • München, Deutschland Work-Life-Management GmbH Vollzeit

    Als Familienservice unterstützen wir Arbeitnehmer*innen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Für eine Familie in **80637 München**suchen wir ab sofort eine zuverlässige Haushaltshilfe: - Anstellung erfolgt über privaten Haushalt auf Minijobbasis - Volljährigkeit wird vorausgesetzt - Wir beraten und vermitteln Sie kostenfrei - einmal die...


  • München, Deutschland Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt Vollzeit

    Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist eine zentrale Landesbehörde mit rd. 1900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf verschiedenen Feldern des Sozialrechts tätig ist. Im ZBFS nimmt das Bayerische Landesjugendamt (BLJA) die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe in Bayern gemäß Art. 24 AGSG wahr. **Sachbearbeiter (m/w/d)...


  • München, Deutschland Work-Life-Management GmbH Vollzeit

    Als Familienservice unterstützen wir Arbeitnehmer*innen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Für eine Familie in **81375 München**suchen wir ab sofort eine zuverlässige Haushaltshilfe: - Anstellung erfolgt über privaten Haushalt auf Minijobbasis - Volljährigkeit wird vorausgesetzt - Wir beraten und vermitteln Sie kostenfrei - jede Woche...


  • München, Deutschland Work-Life-Management GmbH Vollzeit

    Als Familienservice unterstützen wir Arbeitnehmer*innen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Für eine Familie in **81925 München**suchen wir ab sofort eine zuverlässige Haushaltshilfe: - Anstellung erfolgt über privaten Haushalt auf Minijobbasis - Volljährigkeit wird vorausgesetzt - Wir beraten und vermitteln Sie kostenfrei - Alle 2...


  • München, Deutschland Work-Life-Management GmbH Vollzeit

    Als Familienservice unterstützen wir Arbeitnehmer*innen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Für eine Familie in **80939 München** suchen wir ab sofort eine zuverlässige Haushaltshilfe: - Anstellung erfolgt über privaten Haushalt auf Minijobbasis - Volljährigkeit wird vorausgesetzt - Wir beraten und vermitteln Sie kostenfrei - alle zwei...


  • München, Deutschland Work-Life-Management GmbH Vollzeit

    Als Familienservice unterstützen wir Arbeitnehmer*innen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Für eine Familie in 80809 München suchen wir ab sofort eine zuverlässige Haushaltshilfe: - Anstellung erfolgt über privaten Haushalt auf Minijobbasis - Volljährigkeit wird vorausgesetzt - Wir beraten und vermitteln Sie kostenfrei - einmal die...

Vereinbarkeit Von Privatleben, Insbesondere Familie

vor 2 Wochen


München, Deutschland Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Vollzeit

Der Geschäftsführende Direktor und der Personalrat schließen folgende Dienstvereinbarung:
**Vereinbarkeit von Privatleben, insbesondere Familie, und Beruf**

**Nr. 1 Präambel**

Die Dienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Privatleben, insbesondere Familie, und Beruf

soll helfen, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bayerischen Kommunalen Prüfungs
- verbandes die Vereinbarkeit dieser beiden Lebensfelder zu verbessern. Sie soll Regelungen

schaffen und Möglichkeiten aufzeigen, in deren Rahmen sich sowohl Mitarbeiter als auch

Vorgesetzte/Führungskräfte im Sinne zufriedener Mitarbeiter und qualitativ hochwertiger Ar
- beitsergebnisse bewegen können.

Die Dienstvereinbarung dient damit auch der näheren Ausgestaltung des Bayerischen

Gleichstellungsgesetzes vom 24.05.1996 in der jeweils gültigen Fassung und des aktuell

geltenden Gleichstellungskonzeptes des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes.

Die Dienstvereinbarung wurde auf der Basis von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 76 Abs. 1

Nr. 10 BayPVG zwischen Geschäftsleitung und Personalrat im Geiste einer vertrauensvollen

Zusammenarbeit abgeschlossen.

Wir fassen dabei den Begriff der Familie bewusst weit und bezeichnen damit eine durch

Partnerschaft, Heirat, Lebenspartnerschaft, Adoption oder Abstammung begründete Le
- bensgemeinschaft. Ausdrücklich wurden in diese Dienstvereinbarung auch Aspekte der

„Work-Life-Balance“ aufgenommen.

**Nr. 2 Geltungsbereich**

Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Innendienst und Außendienst des Baye
- rischen Kommunalen Prüfungsverbandes. Auf die für das jeweilige Haupteinsatzfeld not
- wendigen Besonderheiten und Abweichungen wird in jeder Bestimmung eingegangen, so
- weit dies erforderlich ist.

**Nr. 3 Heimarbeit für Mitarbeiter des Außendienstes**

Mitarbeiter des Außendienstes können ihre Aufgaben in einem Umfang von bis zu 20 %

auch in Heimarbeit erledigen. Näheres hierzu regelt die Dienstanweisung vom 01.01.2015.

Zur besseren Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf kann dieser Anteil in begründeten

Einzelfällen vom unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. dem Abteilungsleiter) erhöht werden.

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**Nr. 4 Heimarbeit für Mitarbeiter des Innendienstes**

(1) Den Mitarbeitern des Innendienstes wird die Möglichkeit eingeräumt, in geeigneten Fällen

Arbeit in Heimarbeit zu erledigen.

(2) Heimarbeit muss rechtzeitig vor ihrer Inanspruchnahme durch den Vorgesetz
- ten/Abteilungsleiter genehmigt werden und darf zusammenhängend eine Dauer von 5 Tagen

nicht überschreiten. Zur besseren Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf kann die Dauer

der Heimarbeit in begründeten Einzelfällen vom unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. Abtei
- lungsleiter) erhöht werden.

(3) Näheres regelt die Dienstanweisung vom 01.01.2015 über die Heimarbeit für den Innen
- dienst.

(4) Sogenannte Telearbeitsplätze oder sogenannte alternierende Telearbeitsplätze, bei de
- nen der Bedienstete planmäßig einen Teil seiner regelmäßigen Arbeit an einem vom Dienst
- herrn in der Wohnung des Bediensteten eingerichteten Arbeitsplatz erbringt, sind beim Prü
- fungsverband nicht eingerichtet.

**Nr. 5 Teilzeitarbeit**

(1) Teilzeitarbeit ist für Mitarbeiter im Innendienst im gesetzlich geregelten Umfang auf An
- trag möglich. Bei der Gestaltung der Teilzeit ist den dienstlichen Belangen ausreichend

Rechnung zu tragen. Vom Umfang der Teilzeitarbeit abgesehen besteht seitens des Mitar
- beiters kein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Arbeitszeiten mit Anwesenheits
- pflicht.

(2) Teilzeitarbeit ist für Mitarbeiter im Außendienst grundsätzlich ebenfalls im gesetzlich ge
- regelten Umfang möglich. Die Tätigkeit im Außendienst erfordert jedoch einige Einschrän
- kungen, die im Folgenden dargestellt werden:

- Teilzeitarbeit für einen Mitarbeiter darf nicht zu Mehrbelastungen für andere Mitarbeiter

führen (z. B. durch sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung bei der Auftrags
- vergabe in Heimatnähe an den teilzeitarbeitenden Mitarbeiter);
- Teilzeitarbeit darf nicht zu wesentlich erhöhten Reisekosten für den Prüfungsverband

führen;
- Teilzeitarbeit darf nicht zu wesentlich erhöhtem Aufwand für die geprüften oder berate
- nen Stellen führen.

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(3) Teilzeitarbeit ist für Mitarbeiter im Außendienst deshalb nur in folgender Ausprägung

möglich:

- Teilzeitarbeit sollte mindestens 20 Wochenstunden umfassen;
- Teilzeitarbeit sollte immer volle Arbeitstage ergeben und auf volle Arbeitstage verteilt

werden.

**Nr. 6 Elternzeit**

(1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt nicht zu Nachteilen in der dienstlichen Ent
- wicklung.

(2) Im Einzelnen wird neben den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen Folgen
- des geregelt:

- während der Elternzeit wird der Mitarbeiter über Maßnahmen zur beruflichen Weiterent
- wicklung (Fortbildungen usw.) informiert. Er kann daran teilnehmen;
- während der Elternzeit erhält der Mitarbeiter auf Wunsch Zugang zum