Gerichtsvollzieher/in (M/w/d)

Vor 5 Tagen


Stade, Deutschland Oberlandesgericht Celle Vollzeit

Die **niedersächsische Justizverwaltung bildet zur/zum Gerichtsvollzieher/-in (m/w/d)** aus. Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz, die bei den Amtsgerichten tätig sind. Sie sind für Vollstreckungsaufgaben zuständig. Hierzu gehören zum Beispiel - Pfändungen, - Versteigerungen von beweglichen Sachen, - Zustellungen und - die Abnahme der Vermögensauskunft von zahlungsunfähigen Schuldnern. Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher stellt damit eine wichtige Kontaktstelle zwischen Bürger und Justiz dar. Von ihrem/seinem Geschick hängt es oft ab, ob die Justiz ihre Aufgaben erfüllen kann und die Bevölkerung, in ihren berechtigten Erwartungen an die Justiz nicht enttäuscht wird. Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher regelt ihren/seinen Geschäftsbetrieb weitgehend selbstständig. Dazu gehört, dass sie/er an dem Amtssitz - also nicht im Gericht selbst - ein Geschäftszimmer hält und ggfs. zur Unterstützung Bürohilfen beschäftigt. Die Ausbildung dauert 2 Jahre und beginnt regulär am 1. Juni eines jeden Jahres. Für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in der Justiz tätig sind, dauert die Ausbildung ggf. nur 18 Monate und beginnt damit erst am 1. Dezember eines jeden Jahres. Die theoretische Ausbildung findet beim Landgericht bzw. Amtsgericht Hannover statt. Die praktische Ausbildung wird an Amtsgerichten des OLG-Bezirks Celle durchgeführt. Eine heimatnahe Ausbildung wird in der Regel versucht zu ermöglichen. Der Beruf erfordert - vielseitige Fachkenntnisse, - hohe Leistungsbereitschaft, - Zuverlässigkeit, - gutes Einfühlungsvermögen und Kommunikationsbereitschaft, - Belastbarkeit, insbesondere auch im Außendienst, - ausgeprägte Fähigkeit zur Organisation von Arbeitsabläufen. Die Arbeit mit moderner Bürotechnik muss selbstverständlich sein. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird zudem ein gewisses Maß an räumlicher Flexibilität erwartet, allerdings wird im Rahmen des Möglichen auf die Belange der Anwärterinnen und Anwärter und bestehende Einsatzwünsche Rücksicht genommen. Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer - eine dem Gerichtsvollzieherdienst förderliche, abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere eine Berufsausbildung im juristischen bzw. kaufmännischen Bereich, absolviert hat und - sich mindestens drei Jahre in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf bewährt hat, - im Grundsatz - das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes entspricht. In Betracht kommen Berufstätige, die in einem kaufmännisch-juristischen Berufsfeld tätig sind, z. B. Beamtinnen und Beamte der ehemaligen Laufbahn des mittleren Justizdienstes, der ehemaligen Laufbahn des allgemeinen mittleren Dienstes, Justizfachangestellte, Bankkaufleute, Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte sowie Steuerfachangestellte. **1. als Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher** Nach erfolgreicher Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt, werden die Ausbildungsteilnehmer/innen zur Gerichtsvollzieherin bzw. Gerichtsvollzieher im Beamtenverhältnis auf Probe in der BesGr. A 8 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) ernannt. Bei Bewährung in der dreijährigen Probezeit erfolgt die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Lebenszeit. Beförderungen in die Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage NBesG sind möglich. Neben der Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung erhalten Gerichtsvollzieher/innen Anteile von den vereinnahmten Vollstreckungskosten, die zum Teil der Abgeltung der Bürokosten dienen. **2. während des Vorbereitungslehrgangs und während der Ausbildung** - Bewerberinnen und Bewerber, die nicht aus der Justiz kommen sowie Angestellte aus der Justiz Die zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eingestellt und führen für die Dauer der Ausbildung im Vorbereitungsdienst die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieher-Anwärterin" oder „Gerichtsvollzieher-Anwärter". Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (- 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002, BGBl. I S. 3020, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1466) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe des Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat. - Beamtinnen und Beamte aus der ehemaligen Laufbahn des allgemeinen mittleren Dienstes