Möbelplaner mit Perspektiven

vor 1 Woche


NeuAnspach, Hessen, Deutschland DIE KLARE LINIE GMBH Vollzeit

Unser Unternehmen, DIE KLARE LINIE GMBH, befindet sich in einer dynamischen Phase und sucht einen qualifizierten Möbelplaner. In unserem Team arbeiten wir engagiert an der Planung, Konstruktion und Produktion hochwertiger Möbel für unterschiedliche Kundenanforderungen. Mit ca. 25 Mitarbeitern auf unseren Standorten Neu-Anspach und Paris liefern wir individuelle Lösungen für Apartments, Wohnheime, Mediatheken, Jugendherbergen und mehr.

Beschreibung der Position

Als Möbelplaner werden Sie Teil unseres Teams und sind verantwortlich für die technische Umsetzung und Begleitung unserer Projekte. Ihre Aufgaben umfassen:

  • Projektkalkulation
  • Einrichtungsplanung in 3D
  • Fertigungsplanung und Steuerung
  • Arbeitsvorbereitung

Sie bringen Erfahrung in der Möbelbranche mit und haben Kenntnisse in CAD-Konstruktion (Solid Edge, P.Con Planner). Darüber hinaus können Sie ein ERP-System nutzen und besitzen ausgezeichnete Kommunikations- und Teamfähigkeiten.

Wir bieten eine interessante und vielseitige Tätigkeit sowie eine sichere Jobperspektive mit Weiterentwicklungsmöglichkeiten. Unsere flachen Hierarchien ermöglichen es Ihnen, schnell Entscheidungen zu treffen und innovative Lösungen zu entwickeln. Im Team erwarten Sie Spaß und Herausforderungen.

Vorausgesetzte Qualifikationen

Zu Ihren Voraussetzungen gehören:

  • Abgeschlossene technische/handwerkliche Ausbildung (z.B. Holztechniker)
  • Erfahrung in der Möbelbranche
  • Kenntnisse in CAD-Konstruktion (Solid Edge, P.Con Planner)
  • Erfahrung mit einem ERP-System
  • schnelle Auffassungsgabe
  • Eigeninitiative und Verantwortungsbewusstsein
Nettojahresgehalt

Das Nettojahresgehalt liegt bei mindestens 54.000 Euro abhängig von den relevanten Bewerbermerkmalen. Es handelt sich um eine monatlich rückzahlbare Verpflichtung für drei Jahre und eine Monatsvergütung, die über das Gehalt des letzten Arbeitnehmers, dessen Stelle neu geschaffen wird, nicht hinausgeht. Die Vergütung beinhaltet kein Entgelt nach § 10 Absatz 1 Satz 2 EStG.