Beamtin/Beamten
vor 2 Monaten
Arbeitgeber: Hessische Eichdirektion
Einsatzort: Darmstadt, Maintal
Die Hessische Eichdirektion ist eine Behörde des Landes Hessen und hat als Kernaufgabe die Eichung und Marktüberwachung von Messgeräten zum Schutz des Verbrauchers, des Handels und der Umwelt. Die Überwachung technischer Produkte aufgrund des Gesetzes über die um-weltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte ist ein weiteres Aufgabengebiet.
Für unseren Standort Darmstadt (Kennziffer „03“) sowie für unsere Außenstelle in Maintal (Kennziffer „04“) suchen wir zum jeweils
1 Beamtin/Beamten (m/w/d) des gehobenen technischen Dienstes(Technische/r Oberinspektoranwärter/in (m/w/d))
(Kennziffer „03“ für Darmstadt oder Kennziffer „04“ für Maintal)
- Der erforderliche Vorbereitungsdienst, der mit dem Prüfungslehrgang (Januar bis Juni 2026) bei der Deutschen Akademie für Metrologie in Bad Reichenhall abschließt, dauert im Regelfall eineinhalb Jahre.
Fachliche Anforderungen:
- Abschlusszeugnis einer Hochschule/Fachhochschule in einem Studiengang mit geeignetem naturwissenschaftlichem Schwerpunkt (Bachelorprüfung, Masterprüfung oder Diplom-Hauptprüfung) oder einen hochschulrechtlich hinsichtlich dieser fachlichen Ausrichtung als gleichwertig anerkannten Studienabschluss
- Interesse an der Messtechnik
- Nach Möglichkeit 2 bis 3 Jahre Berufserfahrung
- Gute PC-Kenntnisse, gute Englischkenntnisse
- Führerschein Klasse B (III)
- Nachgewiesene Deutsch-Kenntnisse durch ein Sprachdiplom oder ein Sprach-Zertifikat der Niveaustufe C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder Deutsch als Erstsprache
Persönliche Eigenschaften:
- Bereitschaft zum Außendienst
- Engagement, Eigeninitiative, Teamgeist
- Für regelmäßigen Außendienst erforderliche körperliche Belastbarkeit
- Fähigkeit, sich schnell in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten
- Sicheres, freundliches und verbindliches Auftreten
- Einstellungshöchstalter 40 Jahre (Ausnahme: Inhaber/innen eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach SVG sowie Fälle gem. § 7 Abs. 6 SVG)