Notärztinnen / Notärzte

vor 4 Wochen


Goslar, Deutschland Landkreis Goslar Vollzeit

Der Landkreis Goslar sucht für seinen Eigenbetrieb KreisWirtschaftsBetriebe Goslar – Betriebszweig Rettungsdienst – zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere

Notärztinnen / Notärzte (w/m/d)

– Entgeltgruppe 15 TVöD zzgl. Zulage (mit Facharztausbildung) bzw.

Entgeltgruppe 14 TVöD zzgl. Zulage (ohne Facharztausbildung) –

zur unbefristeten Anstellung in Voll- bzw. Teilzeit mit bis zu 100 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (zurzeit 39,0 Stunden).

Folgende Aufgabenschwerpunkte sind mit der Tätigkeit verbunden:

notärztliche Versorgung im gesamten Landkreis Goslar: Einsatz auf dem Notarzteinsatzfahrzeug an drei Standorten,Telenotfallmediziner*in in unserer Feuerwehr- und Rettungsleitstelle. Einsatz als Leitende Notärztin / Leitender Notarzt nach § 7 NRettDG, ärztliche*r Ausbilder*in am betriebseigenen Notfallmedizinischen Ausbildungszentrum.

Es erwartet Sie eine Beschäftigung in leistungsstarken Teams mit aktivem Qualitätsmanagement.

Voraussetzungen sind:

erfolgreich abgeschlossenes Studium der Humanmedizin mit Approbation sowie eine mind. zweijährige Tätigkeit als Ärztin / Arzt in einem Fachgebiet mit notfallmedizinischem Bezug, Zusatzbezeichnung Rettungs- bzw. Notfallmedizin, Fahrerlaubnis der Klasse B, abgeschlossene Facharztausbildung in einem Fachgebiet mit notfallmedizinischem Bezug ist von Vorteil, Zusatzbezeichnung Leitende Notärztin / Leitender Notarzt oder die Bereitschaft zur Weiterbildung, hohes Maß an Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Freude an der präklinischen Versorgung, Ausbildung im Rettungsdienst und Mitwirkung an Projektarbeiten, engagierte, patientenorientierte und verantwortungsvolle Persönlichkeit, Bereitschaft zur Arbeit mit flexiblen Arbeitszeiten einschließlich Bereitschaftsdienst, gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes.

Bitte beachten Sie, dass eine Einstellung ohne die folgenden Nachweise, die spätestens im Vorstellungsgespräch vorzulegen sind, aus Rechtsgründen nicht erfolgen kann:

Gemäß § 20 Abs. 8 IfSG gilt die gesetzliche Verpflichtung, im Rettungsdienst ausschließlich Personen zu beschäftigen, die einen vollständigen Impfschutz, eine Immunität oder eine ärztlich attestierte Kontraindikation gegen Masern besitzen. Dies gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.