Hauptamtlicher Bürgermeister

vor 3 Wochen


Mengen, Baden-Württemberg, Deutschland Stadt Mengen Vollzeit

Ausschreibung der Stelle des

hauptamtlichen Bürgermeisters / der hauptamtlichen Bürgermeisterin (m/w/d)

Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters / der hauptamtlichen Bürgermeisterin der Stadt Mengen, Kreis Sigmaringen, ca Einwohner, ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, 14. Juli 2024, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 28. Juli 2024 statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger / Unionsbürgerinnen), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber / Bewerberinnen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am und spätestens am Montag, 17. Juni 2024, 18.00 Uhr, schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Rathaus Mengen, Hauptstraße 90, 88512 Mengen, in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl" eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • 25 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers / der Bewerberin unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Bürgerbüro der Stadt Mengen, Hauptstraße 90, 88512 Mengen, kostenfrei ausgegeben). Dies gilt nicht für einen amtierenden Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt
  • Eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers / der Bewerberin ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck
  • Eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers / der Bewerberin, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 GemO vorliegt, auf amtlichem Vordruck.
  • Unionsbürger / Unionsbürgerinnen müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern / Unionsbürgerinnen verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes). Ort und Zeit einer Kandidatenvorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den Bewerbern / Bewerberinnen ggf. rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Amtsinhaber bewirbt sich nicht wieder.



  • Mengen, Deutschland Stadt Mengen Vollzeit

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